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Lieferungen an niederländische Streitkräfte: Erleichterungen bei NATO-Beschaffungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (wie im BMF-Schreiben vom 22.12.2004 festgelegt) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Diese Verfahren sind speziell darauf ausgerichtet, administrative Hürden zu reduzieren und den Beschaffungsprozess effizienter zu gestalten.

In Ergänzung zum oben genannten BMF-Schreiben von 2004 wurde nun die Wertgrenze für das niederländische Beschaffungsverfahren angehoben. Diese Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Abweichend von Rdnr. 59 des betreffenden BMF-Schreibens wird die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren auf 2.500 EUR erhöht. Ansonsten bleibt das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert.

Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.

Hinweis: Die neue Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung für die Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts dar und unterstützt so die reibungslose Zusammenarbeit und Versorgung der berechtigten Personen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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