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Mitteilungspflicht, § 146a Abs. 4 AO: Wer elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer TSE verwendet, hat diese der Finanzbehörde mitzuteilen. Zum 01.01.2025 ist das Meldesystem über das Programm „Mein ELSTER“ vorzunehmen.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Für das Kalenderjahr 2025 gelten folgenden Besonderheiten: Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 zu melden. Hiervon betroffen sind die aktuellen Systeme, die zum Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit am 01.01.2025 im Einsatz sind. Systeme, die beispielsweise von 2020 bis 2024 im Einsatz waren, sind nicht zu melden. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

pdfMerkblatt: Ordnungsgemäße Kassenführung235.07 kB

Steuerkanzlei Eberhardt
Uwe K. Eberhardt
Diplom-Volkswirt
 
Benediktenhof
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78467 Konstanz
 
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