Einkommenssteuererklärung
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Auch Rentner und Pensionäre unterliegen nach Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich weiterhin der Einkommensteuerpflicht. Sie sind demnach verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn ihre Einkünfte die Freibeträge übersteigen.

Für Personen, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung mit einem Ehegatten nicht vorliegen, besteht unter anderem dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten liegt diese Grenze bei insgesamt 24.696 € (Stand 2026). Der Grundfreibetrag wird jährlich angehoben, um das Existenzminimum nicht zu besteuern. 

pdfMerkblatt: Aktivrente ab 2026121.93 kB

Steuerkanzlei Eberhardt
Uwe K. Eberhardt
Diplom-Volkswirt
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