Steuerliche Änderungen durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Unternehmensbereich (Konjunkturpaket 2020)
Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungshilfen gewährt:
Am 30.9.2020 läuft die Übergangsregelung für die technische Sicherheitseinrichtung ( TSE) aus. D.h. ab dem 1.10. müssen alle Kassen entsprechend dem Rundschreiben von heute ausgestattet sein. Sonst drohen Hinzuschätzungen.
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Das Thema wird kommen, ist jedoch noch nicht wirksam. Die Ausführungen gelten erst nach Genehmigung durch den Bundestag und es kann sich noch das eine oder andere verändern!
1. Kurzarbeit / 2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen / 3. Schutzschuld für Betriebe und Unternehmen
A: Kurzarbeit
Vorgehensweise beim Beantragen von Kurzarbeitergeld:
Bund und Länderfinanzverwaltungen haben nach einem Bericht der IHK Ruhr am 25.9.2019 auf der Referatsleitersitzung eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist darauf hin, dass der amtliche Vordruck für die Meldung nach § 146a Abs. 4 AO noch nicht vorliegt. Betroffene Unternehmer sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.
Unternehmen sind verpflichtet, anhand von Arbeitszeiterfassungsystemen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu protokollieren. Nur so könne die Wirksamkeit des Unionsrechts garantiert werden, entschied der EuGH. Die Folgen des Urteils für Arbeitgeber erläutert Rechtsanwältin Claudia Knuth.
Ab 2019 haben Arbeitgeber das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen. Neben einer Ausnahmeregelung sind in einem neu gegründeten Arbeitskreis A1 weitere Festlegungen getroffen worden. Das Verfahren gilt auch für die Schweiz, über die Besonderheiten zur Schweiz informiere ich sie mit der »Broschüre Arbeiten in der Schweiz« in meinem Formularcenter.
Was sind die neuen Regeln bei der wöchentlichen Arbeitszeit?
Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf“ geschlossen haben, müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.